Düsseldorfer Tabelle  Stand 01.01.2022
Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wird zum 01.01.2022 die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts angepasst. Der Mindestunterhalt eines 0-5 Jahre alten Kindes beträgt dann nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 286,50 €. Für 6 bis 11 Jahre alte Kinder beträgt der Mindestbetrag 345,50 € und für 12 bis 17 Jahre alte Kinder 423,50 €. Über 18jährigen steht ein Betrag von mindestens 350,00 € zu, wobei das Kindergeld in voller Höhe abgezogen wurde. Der Bedarf eines Studierenden mit eigenen Haushalt liegt bei 860,00 €, wovon wiederum das Kindergeld in Höhe von 219 € in Abzug zu bringen ist, so dass 641,00 € zu zahlen sind.

Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zur Beendigung der allgemeinen Schulausbildung unterhaltspflichtig sind, beträgt 1.160,00 €. Für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige liegt der Selbstbehalt bei 960,00 €.

Der Selbstbehalt gegenüber einem volljährigen Kind wurde auf 1.400,00 € angepasst.


Getrennte Ladung der Ehegatten möglich
Mit § 128 FamFG besteht nunmehr die Möglichkeit, die Anhörung eines Ehegatten in Abwesenheit des anderen stattfinden zu lassen, wenn dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Liegen Anhaltspunkte für eine Gewaltanwendung gegen einen Ehegatten oder andere Beteiligte vor, hat das Gericht die Pflicht, die Ehegatten getrennt anzuhören.

Verfahrenskostenhilfe
Eine Partei, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügt kann für eine außergerichtliche Beratung Beratungshilfe oder für ein gerichtliches Verfahren (Ehescheidung, Unterhaltsverfahren, etc.) über den Anwalt einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe stellen.

HarzIV Bescheide sind oft fehlerhaft. Im Jahr 2018 mussten die Jobcenter mehr als 200.000 Bescheide korrigieren!

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